Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde unter anderem, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 seien zu verlängern. Die Niederlassungsbewilligung wird jedoch unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), weshalb eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt. Die entsprechenden Anträge sind so zu verstehen, dass auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen zu verzichten sei.