4. C. sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie sei insbesondere von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zu befreien. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.