6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates. Ebenfalls am 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin 3 mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte Folgendes (act. 137 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben. 2. Die Niederlassungsbewilligung von C. sei zu verlängern. 3. C. sei für das Einspracheverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.