B. Gegen die Verfügungen des MIKA erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. April 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 255 ff.; MI3-act. 230 ff.). Am 8. November 2022 erliess die Vorinstanz zwei separate Einspracheentscheide, die wie folgt lauten (act. 1 ff., 136a ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.