Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin 3 wegen versuchter Anstiftung zur falschen Übersetzung gemäss Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (MI3-act. 51 ff.).