Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.490 / iö / wm ZEMIS [***] ZEMIS [***], ZEMIS [***] (E.2022.044, E.2022.045) Art. 47 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Özcan Beschwerde- A._____, von Kosovo, führer 1 Beschwerde- B._____, von Kosovo, führer 2 Beschwerde- C._____, von Kosovo führerin 3 alle vertreten durch MLaw Larissa Morard, Rechtsanwältin, Hirschmattstrasse 25, 6003 Luzern gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. November 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin 3 reiste am 13. Juni 1992 im Rahmen des Fami- liennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 20. August 1992 eine Nie- derlassungsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern (Akten des Am- tes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 3 [MI3- act.] 6). Am 9. Februar 1994 heiratete sie im heutigen Kosovo den Be- schwerdeführer 1 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 11). In der Folge reiste der Beschwer- deführer 1 am 8. November 1994 in die Schweiz ein und stellte gleichen- tags ein Asylgesuch (MI1-act. 8 ff.). Am 7. April 1995 zog der Beschwerdeführer 1 sein Asylgesuch zurück, so- dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylverfahren mit Verfügung vom 12. April 1995 als gegenstandslos von der Kontrolle ab- schrieb (MI1-act. 30 f.). Schliesslich erteilte die Fremdenpolizei des Kan- tons Aargau (Frepo; später Migrationsamt des Kantons Aargau [MKA]; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) dem Be- schwerdeführer 1 am 10. Mai 1995 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau (MI1-act. 39). Seit dem 24. Februar 2000 ist auch der Beschwerdeführer 1 im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI1-act. 61). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder D. (geb. [...] 1996), E. (geb. [...] 1997), F. (geb. [...] 1998), G. (geb. [...] 2001) und B. (Beschwerdeführer 2, geb. [...] 2011) hervor, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind (act. 2; MI1-act. 93; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2- act.] 11). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin 3 wegen versuchter Anstiftung zur falschen Übersetzung gemäss Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (MI3-act. 51 ff.). Die Beschwerdeführenden bezogen ab dem 26. Mai 2008 materielle Hilfe von der Gemeinde Q., wobei sich der Saldo der bezogenen Sozialhilfe- leistungen per 22. November 2021 auf Fr. 600'286.40 belief (MI1-act. 159, 164, 192). -3- Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI1-act. 211 ff., 215 ff.; MI3- act. 181 ff., 185 ff.) widerrief das MIKA mit zwei separaten Verfügungen vom 7. April 2022 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführen- den und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI1-act. 241 ff.; MI3- act. 216 ff.). B. Gegen die Verfügungen des MIKA erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. April 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 255 ff.; MI3-act. 230 ff.). Am 8. November 2022 erliess die Vorinstanz zwei separate Einspracheent- scheide, die wie folgt lauten (act. 1 ff., 136a ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2022 reichten die Be- schwerdeführer 1 und 2 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellten folgende Anträge (act. 19 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben. 2. Die Niederlassungsbewilligung von A. sei zu verlängern. 3. Die Niederlassungsbewilligung von B. sei nicht zu widerrufen. 4. A. und B. sei für das Einspracheverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. -4- 5. A. und B. sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie seien insbesondere von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zu befreien. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin, eventualiter zu Lasten des Staates. Ebenfalls am 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin 3 mit Ein- gabe ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte Folgendes (act. 137 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben. 2. Die Niederlassungsbewilligung von C. sei zu verlängern. 3. C. sei für das Einspracheverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 4. C. sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie sei insbesondere von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zu befreien. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechts- beiständin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin, eventualiter zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 wurde die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einrei- chung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde ver- fügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nach Eingang der Akten entschieden werde (act. 270 ff.). Die Vor- instanz reichte am 3. Januar 2023 die vollständigen Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 274 f.). Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. März 2023 liessen die Be- schwerdeführenden weitere Beweisunterlagen einreichen (act. 276 ff.). -5- Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2023 wurden die Be- schwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführenden vereinigt und festgehalten, dass das bisherige Beschwerdeverfahren WBE.2022.491 be- treffend die Beschwerdeführerin 3 neu ebenfalls unter der Verfahrensnum- mer WBE.2022.490 geführt wird. Zudem wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftig- keit abgewiesen (act. 284 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde unter ande- rem, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und der Be- schwerdeführerin 3 seien zu verlängern. Die Niederlassungsbewilligung wird jedoch unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), weshalb eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt. Die entsprechenden Anträge sind so zu verstehen, dass auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen zu verzichten sei. Wird die Beschwerde gut- geheissen, bleibt die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführen- den bestehen. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen die Einspracheent- scheide der Vorinstanz vom 8. November 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisie- rung, einzutreten. -6- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 AIG re- levanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, In- tegration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rah- men einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Mass- nahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt er- scheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in den Einspracheentscheiden fest, die Niederlassungs- bewilligung der Beschwerdeführenden 1 und 3 sei zu widerrufen und sie seien aus der Schweiz wegzuweisen, da bei ihnen der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Impli- zit geht die Vorinstanz sodann davon aus, die erstinstanzlich verfügende zuständige Sektion des MIKA habe den Beschwerdeführer 2 korrekter- weise in die gegen den Beschwerdeführer 1 verfügte Massnahme mitein- bezogen. Zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit führt die Vor- instanz im Wesentlichen aus, die Familie habe bis zur Einstellung der So- zialhilfe am 30. Juni 2022 Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 618'037.62 bezogen, womit von einem erheblichen Sozialhilfebezug auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der vielen Jahre mit fehlenden und ungenügenden Stellenbemühungen und der erst vor Kurzem erfolgten Stellenantritte sowie der damit verbundenen Abmeldung von der Sozial- hilfe, welche erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgt seien, bestehe eine grosse Gefahr der erneuten Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Damit sei den Beschwerdeführenden eine negative Zu- kunftsprognose zu stellen und die Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft zu bezeichnen. -7- Auch wenn die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden nicht zu ei- ner Verurteilung geführt habe, zeige sich anhand der Stellungnahmen der Sozialen Dienste ein eindeutiges Bild: Die Beschwerdeführenden hätten jahrelang ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und trotz sozialversiche- rungsrechtlich bestätigter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch nach dem Herauswachsen des jüngsten Sohnes aus dem Kleinkindalter keine ernst- haften Bemühungen gezeigt, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Daran ändere auch die unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens er- folgte Aufnahme der Erwerbstätigkeit nichts, weshalb von einem selbstver- schuldeten Sozialhilfebezug auszugehen sei. Angesichts des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs, der in wei- ten Teilen als selbstverschuldet anzusehen sei, bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Weiter begründe die sehr lange Aufenthaltsdauer der Be- schwerdeführenden in der Schweiz ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib. Aufgrund ihrer mangelhaften Integra- tion in der Schweiz sei sodann nur noch von einem mittleren privaten Inte- resse auszugehen. Dieses werde durch die im Fall einer Wegweisung dro- henden persönlichen und familiären Nachteile erhöht, sodass insgesamt ein mittleres bis grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz re- sultiere. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen. 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt. Die Höhe der durch den Beschwerdeführer 1 bzw. die Be- schwerdeführerin 3 bezogenen und zu verantwortenden Sozialhilfeleistun- gen werde bestritten, zumal ihnen die Grundlagen für die Berechnung der behaupteten und auf den Beschwerdeführer 1 bzw. die Beschwerdeführe- rin 3 entfallende Höhe der Beträge nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 hätten Sozialhilfe zurückerstattet und aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gehe nicht hervor, wel- cher Betrag effektiv bezogen worden sei. Ferner sei die für minderjährige Personen bezogene Sozialhilfe nicht zurückzuerstatten und aus dem an- gefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, welcher Anteil der bezogenen Sozialhilfe auf die Beschwerdeführenden entfalle. In Bezug auf die Dauerhaftigkeit sei anzuführen, dass die Familie sich per 17. Juni 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet habe und die Zukunftsprognose gut sei. Zu- dem werde auch bestritten, dass sie sich nur unter dem Druck des Verfah- rens von der Sozialhilfe abgemeldet hätten. So hätten sie auch während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nach Arbeit gesucht. -8- Ferner sei der Sozialhilfebezug nicht als selbstverschuldet einzustufen, zu- mal die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträch- tigungen und der Tatsache, dass sie im Tieflohnbereich tätig seien, auf So- zialhilfe angewiesen gewesen seien. Ausserdem hätten die Beschwerde- führenden ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Sozialen Diensten nicht verletzt. Die Vorinstanz stelle auf die Ausführungen der Sozialen Dienste ab, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen mehrere Verfügungen erfolgreich zur Wehr gesetzt und auch Straf- anzeige gegen den Leiter des Sozialdienstes eingereicht hätten. Mit der Rückstufung und der Verwarnung bestünden sodann mildere Mittel zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden, da sie sich im Arbeitsmarkt integriert hätten und nunmehr das Existenzmi- nimum der Familie selbstständig zu decken vermöchten. Eine Wegweisung sei unverhältnismässig, da sie seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz leb- ten und mehr als 2/3 ihres Lebens in der Schweiz verbracht hätten. Zudem pflegten sie keine heimatliche Kultur und hätten keinen Kontakt zu ihrem Heimatland; sowohl die erwachsenen Kinder als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin 3 lebten in der Schweiz. Ausserdem bestehe zu den erwachsenen Kindern, die in der Schweiz leben, eine enge Beziehung. 2. 2.1. 2.1.1. 2.1.1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung wi- derrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Per- son, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss die Sozialhilfeabhängigkeit also dauerhaft und erheblich sein, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. 2.1.1.2. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheb- lich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Kon- kret hat es beispielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche So- zialhilfeabhängigkeit angenommen: - Bezug von rund Fr. 44'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von weniger als drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1); -9- - Fr. 83'000.00 für eine Einzelperson während weniger als vier Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2017 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2); - rund Fr. 97'000.00 für ein Ehepaar während ca. zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Erw. 3.2); - rund Fr. 109'000.00 für ein Ehepaar während mehr als fünf Jahren (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_837/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.3); - rund Fr. 182'000.00 für eine fünfköpfige Familie während mehr als acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018, Erw. 4.1); - über Fr. 345'000.00 für eine sechsköpfige Familie während fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017, Erw. 3.4). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Voraussetzung der erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit die revidierten Bestimmungen der Vollzie- hungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. Novem- ber 2007 (VAIR; SAR 122.315), welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Ausfüh- rungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu de- finiert § 6 Abs. 4 lit. b VAIR Schwellenwerte von Fr. 40'000.00 und Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Er- reichung das MIKA für ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli- gung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungsentzug zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eige- nem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemein- schaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Mass- nahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfe- abhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellen- wert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bun- desgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhebli- chen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entspre- chende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Werden durch einen Sozialhilfe- bezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehe- paaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht - 10 - eine Unterstützungseinheit aus mehreren potentiell erwerbstätigen Perso- nen, beschlägt dies nicht die Frage der Begründetheit der Massnahme. Vielmehr sind diese Umstände im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu be- rücksichtigen. Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozial- versicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen, 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 Erw. 4.5 bezüglich Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 3.3.2 bezüglich Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher Wi- derrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grund- sätzlich nicht zu erfüllen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.2.2). 2.1.1.3. Neben einer im Saldo erheblichen Bezugshöhe setzt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die fragliche Person oder die fraglichen Personen dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. sind. Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr zu- künftiger Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken ge- nügen nicht. Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig selber für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen kön- nen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bis- herigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche fi- nanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkom- mensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 2.1 und 3.2.3, 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2, und 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.2). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunfts- prognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkei- ten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die kon- krete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesge- richts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023, Erw. 3.5). - 11 - 2.1.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 2.1.1.5. Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG überdies auch bei hier niedergelassenen Personen angeordnet werden, welche bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz leben und altrechtlich vor einem entsprechenden Bewilligungswi- derruf geschützt gewesen wären (Art. 63 Abs. 2 AuG). Bei der Beurteilung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person der Wider- rufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebe- züge mitberücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind. Dem steht insbesondere auch das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Beim Zustandekommen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit – wie sie Art. 63 AIG neu auch bei über 15 Jahren ordnungsge- mässen Aufenthalts in der Schweiz als Widerrufsgrund für eine Niederlas- sungsbewilligung vorsieht – handelt es sich um einen fortschreitenden Pro- zess und damit um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der sich bei anhaltendem Sozialhilfebezug sukzessive (weiter) verwirklicht. Wird bei ei- ner niedergelassenen Person, die bis zum 1. Januar 2019 vor einem ent- sprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wäre, gestützt auf die neue Rechtslage überprüft, ob eine dauerhafte und erhebliche Sozial- hilfeabhängigkeit vorliegt, und wird dabei auch auf Bezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 abgestellt, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rück- wirkung. Eine solche ist im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Bewilligung einer Person zulässig, zumal deren Erteilung kein wohlerwor- benes Recht begründet (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97, Erw. 4.1, und 126 V 134, Erw. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 279, 283 ff.). Gleichwohl ist ein entsprechender Widerruf in solchen Fällen nur zurück- haltend anzuordnen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG). Mit an- deren Worten bedarf es, damit der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs bei Personen, welche bis zum 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung waren, einen erheblichen, nach - 12 - dem 1. Januar 2019 erfolgten Sozialhilfebezug. Dieser muss zudem dau- erhaft im Sinne der Rechtsprechung sein (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1). 2.1.2. 2.1.2.1. Die Beschwerdeführenden und ihre Familie mussten vom 26. Mai 2008 bis 30. Juni 2022 von der Gemeinde Q. durchgehend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden, wobei sich die bis zum 30. Juni 2022 bezogenen Leistungen auf über Fr. 618'000.00 belaufen (MI1-act. 342 ff.). Wenn die Beschwerdeführenden die Höhe des Bezugs in unsubstantiierter Weise be- streiten und behaupten, die bereits bezogene Sozialhilfe sei mit der durch die Beschwerdeführerin 3 unterzeichneten Abtretungserklärung vom 11. Februar 2022 (MI3-act. 283), worin diese ihre Ansprüche gegenüber ei- ner früheren Arbeitgeberin der Einwohnergemeinde abtritt, zurückerstattet worden (act. 24, 141), ändert dies an dieser Ausgangslage nichts. Für die behauptete Tilgung sind den Akten – abgesehen von der genannten Abtre- tungsvereinbarung, welche keinen Abtretungsbetrag nennt – keine Hin- weise zu entnehmen und die Beschwerdeführenden reichen hierzu auch keine Beweise ein. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Ab- tretung der Ansprüche erfolgte Rückerstattung an die Sozialhilfe nicht be- reits im Beschluss der Sozialkommission Q. vom 11. Juli 2022 (MI1- act. 342 ff.), worin ein Sozialhilfesaldo von über Fr. 618'000.00 angegeben wird, Berücksichtigung gefunden hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst seit Kurzem wieder einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen und zeitweise eine siebenköpfige Familie mit Leistun- gen unterstützt werden musste, ist der durch die Sozialen Dienste der Ge- meinde Q. angegebene Sozialhilfesaldo auch plausibel. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden ist der So- zialhilfebezug sodann nicht anteilsmässig auf die Familienmitglieder aufzu- teilen, zumal Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt eine sozialhilfe- rechtliche Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 SPV bilden (siehe vorne Erw. 2.1.1.2). Damit ist, wie durch die Vorinstanz festgestellt (act. 5, 136e), im Sinne der dargelegten Praxis ohne Weiteres von einem erhebli- chen Sozialhilfebezug auszugehen. Die an die Familie zwischen März 2020 und Juni 2022 ausgerichtete Unterstützung in Höhe von rund Fr. 68'000.00 (Sozialhilfesaldo per 30. Juni 2022 von Fr. 618'037.62 abzüglich Sozialhil- fesaldo per 31. März 2020 von Fr. 549'651.95 ergibt Fr. 68'385.67; MI1- act. 130, 347) erreicht bereits alleine ein Ausmass, welches die Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1). Unter Mitberück- sichtigung ihrer früheren Bezüge erscheint der nach dem 1. Januar 2019 erfolgte Sozialhilfebezug jedenfalls nicht derart unbedeutend, als dass nicht entsprechende Fernhaltemassnahmen zu erwägen sind. Die Be- schwerdeführenden können deshalb aus der per 1. Januar 2019 in Kraft - 13 - getretenen Verschärfung der Gesetzeslage nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, zumal ihnen bereits vor der entsprechenden Gesetzesänderung be- wusst sein musste, dass von ihnen eine bessere Ausschöpfung ihres Er- werbspotentials erwartet wird. Unerheblich erscheint auch, dass prozentual der weitaus grösste Teil des Sozialhilfebezugs in den Zeitraum vor der Ge- setzesverschärfung fällt, würden doch ansonsten gerade diejenigen bevor- zugt, welche bereits vor der Verschärfung jahrelang Sozialhilfe bezogen hätten. 2.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist zunächst festzu- halten, dass die Beschwerdeführenden von Mai 2008 bis Juni 2022 und damit während mehr als 14 Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe ab- hängig waren. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 3 seit dem 14. Februar 2022 mit einem 40%-Pensum über ein Temporär- büro als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitet, wobei die Einsatzdauer seit dem 14. Mai 2022 unbefristet ist (MI3-act. 211 f., 302 f.). Per 21. Juli 2022 trat auch der Beschwerdeführer 1 über das gleiche Tem- porärbüro eine Stelle als Betriebsmitarbeiter im gleichen Verteilzentrum mit einem Pensum von 40 % an, wobei die Einsatzdauer auf drei Monate fest- gesetzt war (MI1-act. 367 f.). Jedoch kann aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach diesen drei Monaten weiterhin erwerbstätig war und ein Einkom- men erwirtschaftet hat (vgl. act. 93 ff.). Seit Ende Juni 2022 beziehen die Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe mehr (MI1-act. 342 ff.). Auch wenn sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrech- nungen ergibt (act. 80 ff.; MI3-act. 306 ff.), dass die Beschwerdeführenden gegenwärtig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermögen und gegenwärtig keine Unterstützungsleistungen mehr erhalten, ist eine dauer- hafte Loslösung von der Sozialhilfe keinesfalls sichergestellt. Die Be- schwerdeführenden sind derzeit gemäss Aktenlage lediglich über ein Tem- porärbüro erwerbstätig. Dass sie im Moment ohne Unterstützung auskom- men, ist von untergeordneter Bedeutung, erfolgte die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit doch reichlich spät und erst unter dem Druck der Ankündi- gung des Bewilligungswiderrufs. Unter Beachtung der gesamten Umstände erscheint die Aussage, die Abmeldung von der Sozialhilfe sei nicht auf das migrationsrechtliche Verfahren zurückzuführen, nicht glaubhaft, zumal der enge zeitliche Zusammenhang zur Androhung des Widerrufs auffällig ist und die Arbeitsbemühungen erst zeitnah an die Ankündigung des Wider- rufs einsetzten. So sind den Akten lediglich Arbeitsbemühungen der Be- schwerdeführenden seit Juli 2021 zu entnehmen (MI1-act. 226 ff., 291 ff.; MI3-act. 194 ff., 276 ff.), obwohl ihnen bereits die IV-Stelle der SVA Aargau - 14 - mit Verfügungen in den Jahren 2006, 2009 und 2012 eine volle Arbeitsfä- higkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten attestiert hatte (MI1-act. 205 f.; MI3-act. 173). Weitere Arbeitsbemühungen vor der Ankün- digung des Bewilligungswiderrufs sind – abgesehen vom Einsatz der Be- schwerdeführerin 3 vom 28. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 als Betriebs- mitarbeiterin in einem Verteilzentrum (MI3-act. 122 ff.) bzw. den drei tage- weisen bzw. stundenweisen Einsätzen des Beschwerdeführers 1 in ver- schiedenen Bauunternehmen in den Jahren 2017 bis 2019 (MI1-act. 185 f.) – nicht aktenkundig. Unabhängig davon, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers 1 fragwürdig erscheinen, wie dies von der Vorinstanz ausgeführt wird (act. 7), sind sie jedenfalls als ungenügend einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint eine definitive Loslösung von der Sozialhilfe aufgrund des langjährigen Bezugs und der langjährigen Passi- vität der Beschwerdeführenden zweifelhaft. Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Loslösung der Beschwerdeführen- den von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt, sodass das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls erfüllt ist. 2.1.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- renden durch ihren erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug den Wi- derrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt haben. Damit erweisen sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die damit verbun- dene Wegweisung aus der Schweiz als begründet. 3. 3.1. Wie jede behördliche Massnahme muss auch der Widerruf einer Nieder- lassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorlie- genden Fall verhältnismässig war, die Niederlassungsbewilligung der Be- schwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit des Widerrufs zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinan- der abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.2. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz geeignet sind, das Risiko einer - 15 - künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren, erweist sich als offenkundig, nachdem keineswegs sichergestellt ist, dass die Be- schwerdeführenden weiterhin existenzsichernde Einkünfte erwirtschaften werden (siehe dazu vorne Erw. 2.1.2.2). Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit der Rückstufung und mit der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG bestünden zwei mildere Massnah- men, um das mit dem Widerruf angestrebte Ziel zu erreichen, womit die angeordnete Massnahme nicht erforderlich sei (act. 32, 148 f.). Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist – entgegen der offenbaren Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden – nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Mit dem Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und der damit verbunde- nen Herabsetzung der rechtlichen Voraussetzungen für aufenthaltsbeen- dende Massnahmen im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens wird le- diglich bezweckt, die Beschwerdeführenden an ihre Integrationsverpflich- tung zu erinnern und ihnen anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird. Die Rückstufung kann damit zwar allenfalls die bereits erfolgte Verhaltensänderung der Beschwerdeführenden bestärken, nicht aber eine künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge verhindern. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die ausländerrechtliche Verwarnung: Diese stellt kein gleichermassen zielführendes milderes Mittel dar, die Ge- fahr erneuter Sozialhilfeabhängigkeit zu bannen. Zudem ist eine Verwar- nung regelmässig erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Massnahme zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne er- weist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. Nachdem kein anderes milderes Mittel ersichtlich ist, erweist sich der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung der Be- schwerdeführenden als erforderlich. 3.3. 3.3.1. Zu klären bleibt, wie soeben erwähnt, ob der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die damit verbundene Wegweisung durch ein überwiegen- des öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen. Konkret muss bei Ge- genüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. - 16 - 3.3.2. 3.3.2.1. Nachdem die Beschwerdeführenden den Widerrufsgrund der Sozialhilfe- abhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt haben, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungs- bewilligung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Be- messung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zu- nächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mut- masslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs ab- zustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezoge- nen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die Fürsorgeabhängigkeit auch in der absehba- ren Zukunft andauern oder wiederkehren wird, umso grösser ist das öffent- liche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren. Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kin- dern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren er- werbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozialhil- feabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugs- höhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig er- höht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbsfä- hige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Um- stände des konkreten Einzelfalls. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. 2.1.1.5), dürfen bei der Feststellung, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhän- gigkeit erfüllt ist, grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge vor dem 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Ausser- kraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2019 die Niederlas- sungsbewilligung der betroffenen Person nicht wegen Sozialhilfeabhängig- keit widerrufen werden konnte, weil sich diese schon seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt. Stützt sich im konkreten Einzelfall die Feststellung einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch auf Bezüge, die vor dem 1. Januar 2019 erfolgt sind, während sich die betroffene Person bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, führt dies indes zu einer entsprechenden Relativierung des öffentlichen Interesses, welches vom festgestellten Widerrufsgrund - 17 - herrührt. In einer solchen Konstellation durfte nämlich die betroffene Per- son vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals gel- tenden Rechts davon ausgehen, der Sozialhilfebezug könne den Fortbe- stand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes ist der betroffenen Per- son der Teil des Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 1. Januar 2019 im Ver- trauen auf die damalige Rechtslage erfolgte, nicht gleichermassen vorwerf- bar, wie der Teil, welcher ab dem 1. Januar 2019 im (zu erwartenden) Wis- sen um die heute geltende Rechtslage erfolgte (vgl. ANNE KNEER/BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: ALBERTO ACHERMANN/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/JÖRG KÜNZLI/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 35 ff., 49 ff.). Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichti- gen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozial- hilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 4.3; vgl. vorne Erw. 2.1.1.4). Fälle unverschul- deter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhän- gigkeit zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.1; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Bot- schaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3810). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zu- mutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2). 3.3.2.2. 3.3.2.2.1. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdefüh- renden mit bisher bezogenen Leistungen von über Fr. 618'000.00 als er- heblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren hingezogen. Zudem besteht die konkrete Befürchtung, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft erneut von der der öffentli- chen Hand unterstützt werden müssen (siehe vorne Erw. 2.1.2.2). Auch der - 18 - Umstand, dass Sozialhilfeleistungen zeitweise für eine siebenköpfige Fa- milie ausgerichtet werden mussten, vermag die Bezugshöhe nicht ent- scheidend zu relativieren. Das öffentliche Interesse, die Niederlassungsbe- willigung der Beschwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, ist damit grundsätzlich als sehr gross zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist zudem einerseits, dass die Niederlassungsbewilli- gung der Beschwerdeführenden aufgrund ihres weit über 15 Jahren unun- terbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz erst auf- grund der per 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesrevision wegen Sozialhil- feabhängigkeit widerrufen werden darf. In diesem Zusammenhang ist aber zu betonen, dass eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und einer damit verbundenen Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch vor dem 1. Januar 2019 und auch für niederlassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrationsrechtlich verpönt waren (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA; aufgehoben am 1. Januar 2019; ersetzt durch die Verordnung über die Integration von Ausländerin- nen und Ausländern vom 15. August 2018; VIntA; SR 142.205]). Den Be- schwerdeführenden musste also stets klar sein, dass sie sich aus migra- tionsrechtlicher Sicht fehlverhielten bzw. dass aus migrationsrechtlicher Sicht von ihnen eine Verhaltensänderung erwartet wurde. Solange jedoch Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnten sie aufgrund dieser Gesetzesbe- stimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass ihre fortgesetzte Nichtteil- nahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilli- gung nicht gefährden würden. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit kann ihnen des- halb bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden, wie für den nachfolgenden Zeitraum, während welchem ihnen bewusst sein musste, dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Nie- derlassungsbewilligung aufs Spiel setzten. Andererseits kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführenden zumindest derzeit den Lebensunterhalt ohne wei- tere staatliche Unterstützung bestreiten können. Auch wenn damit noch keine dauerhafte Loslösung von der öffentlichen Hand sichergestellt ist, ist das öffentliche Interesse an einem Widerruf zumindest solange reduziert, als die Beschwerdeführenden weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und keine Sozialhilfeleistungen beziehen. Insgesamt ist daher das von der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfe- abhängigkeit der Beschwerdeführenden herrührende öffentliche Interesse an einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung entsprechend tiefer zu veranschlagen, sodass insgesamt nur noch von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse auszugehen ist. - 19 - 3.3.2.2.2. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Ja- nuar 2019 – inwieweit die Beschwerdeführenden ein Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug trifft. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde diesbezüglich vor (act. 29 ff., 146 ff.), der Sozialhilfebezug sei nicht selbstverschuldet. Sie hätten ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht verletzt. Die Vorinstanz stelle auf die Ausführungen der Sozialen Dienste ab, ohne zu berücksichtigen, dass sie sich gegen diverse Verfügungen der Sozialen Dienste zu Wehr gesetzt hätten. Sie hätten vielmehr trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden nach Arbeit gesucht, jedoch keine Arbeit gefunden. Sodann seien sie immer wieder teilzeiterwerbstätig gewesen. Da sie allerdings über keine Ausbildung verfügten und dementsprechend nur im Tieflohnbereich Arbeit fanden, hätten sie das Existenzminimum ihrer Fa- milie nicht decken können und Sozialhilfe beziehen müssen. Als "working poor" könne ihnen diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Vielmehr sei der Sozialhilfebezug aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass sie als "working poor" zu gelten hätten, als unverschul- det einzustufen. Ausweislich der Akten leiden die Beschwerdeführenden an gewissen ge- sundheitlichen Problemen, was auch die Vorinstanz nicht anzweifelt (act. 11, 136k). Jedoch wurden die IV-Leistungsbegehren des Beschwer- deführers 1 mit Verfügungen vom 29. September 2006 und 31. März 2009 (MI1-act. 205 f.) und die der Beschwerdeführerin 3 mit Verfügung vom 24. August 2012 durch die IV-Stelle der SVA Aargau (MI3-act. 173 ff.) ab- gewiesen. Aus den Verfügungen der IV-Stelle geht hervor, dass den Be- schwerdeführenden eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem 100%- Pensum zumutbar ist (MI1-act. 205; MI3-act. 173). Dass sich die Gesund- heitssituation der Beschwerdeführenden nach Erlass der relevanten Verfü- gungen der IV-Stelle verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil, trat die IV-Stelle doch auf das neuste Leistungsbegehren des Beschwerdefüh- rers 1 vom 27. April 2022 mit Verfügung vom 26. September 2022 nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen wor- den sei (MI1-act. 377), und reichte die Beschwerdeführerin 3 trotz ihrer ge- sundheitlichen Beschwerden kein neues IV-Leistungsbegehren ein. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden seit 2006 bzw. 2012 voll arbeitsfähig sind. Daran vermögen auch die für die Zeit nach den ab- weisenden Verfügungen eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (MI1- act. 106 ff., 195 f., 198, 200, 220 ff., 289 f.; MI3-act. 81 ff., 165, 169 f., 190 ff., 272 ff.) nichts Grundsätzliches, sondern bestenfalls temporär etwas zu ändern, zumal Berichte von behandelnden Ärzten ohnehin keine unab- hängige Begutachtung darstellen, insbesondere soweit sie im Zusammen- hang mit migrations- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; - 20 - BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Auch wenn aufgrund der Unschuldsvermutung davon ausgegangen werden muss, dass sich die Beschwerdeführenden keine Gefälligkeitszeugnisse haben ausstellen lassen, widerspricht die ärztlich attestierte Arbeitsunfä- higkeit der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfä- higkeit den dargelegten Einschätzungen der IV-Stelle, welche praxisge- mäss eine erhöhte Glaubhaftigkeit aufweisen (vgl. auch BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2). Trotz der ihnen durch die IV-Stelle attestierten vollen Arbeitsfähigkeit gin- gen die Beschwerdeführenden jahrelang keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühten sich – entgegen der offenbaren Auffassung ihrer Rechtsvertre- terin – nur ungenügend um eine Erwerbsarbeit (vgl. auch vorne Erw. 2.1.2.2). Aus der Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. vom 22. November 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Ar- beitsintegrationsprogramme, welche durch die Gemeinde finanziert wur- den, eigenständig abgebrochen oder darauf verzichtet haben (MI1- act. 193). Wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, die Vorinstanz habe nicht auf die Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. abstellen dürfen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdefüh- renden führen denn auch nicht aus, inwiefern diese Auskunft nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Alleine aus dem Umstand, dass sich die Be- schwerdeführenden gegen verschiedene Verfügungen der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. zu Wehr gesetzt haben und Strafanzeige gegen den Leiter der Sozialen Dienste eingereicht haben, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Auskunft unwahr ist. Dies umso weniger, als das Strafverfahren gegen den Leiter der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. eingestellt wurde und diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, auch wenn ein Rechtsmittel dagegen ergriffen wurde (act. 186). Selbst wenn nicht auf die Auskunft der Sozialen Dienste abgestellt werden dürfte, ergibt sich auch aus den übrigen Akten kein anderes Bild: Bezüglich des Beschwerdeführers 1 sind den Akten lediglich Nachweise von Arbeits- bemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis Februar 2022 und für April 2022 (MI1-act. 226 ff., 291 ff.) zu entnehmen. Nachweise von Arbeitsbe- mühungen für den Zeitraum davor lassen sich – bis auf die drei Einsätze in den Jahren 2017 bis 2019 in der Baubranche, die lediglich wenige Tage bzw. Stunden dauerten und nicht zu einer Anstellung führten (MI1- act. 185 f.) – den Akten nicht entnehmen. Was die Beschwerdeführerin 3 betrifft, geht aus dem Einsatzvertrag vom 27. Oktober 2020 hervor, dass sie ab dem 28. Oktober 2020 über ein Temporärbüro mit einem 50%-Pen- sum als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitete (MI3- act. 122 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch bereits auf den 8. Ja- nuar 2021 aufgelöst (MI3-act. 124). Abgesehen davon liegen bei ihr nur Nachweise von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis - 21 - März 2022 vor (MI3-act. 194 ff., 276 ff.). Nachdem die Beschwerdeführen- den jahrelang nicht erwerbstätig waren und sich nur ungenügend um einen Erwerb bemüht haben, können sie – entgegen ihrer offenbaren Auffassung – nicht als "working poor" gelten. Dies umso weniger, als sie trotz ihrer feh- lenden Bildung und der Tatsache, dass sie im Tieflohnbereich tätig sind, unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens durchaus insgesamt existenzsichernde Erwerbsarbeiten gefunden und sich von der Sozialhilfe gelöst haben. Weiter führte die Vorinstanz zu Recht aus (act. 11, 136k), dass der lang- jährige Sozialhilfebezug nicht mit der Kinderbetreuung gerechtfertigt wer- den kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den damals gelten- den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann von Sozialhilfeempfängern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säug- lingsalter entwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; vgl. auch SKOS-Richtlinien 2016 C.I.3 [ab- rufbar auf www.skos.ch]). Seit 2017 wird die Arbeitsaufnahme des betreu- enden Elternteils neuerdings bereits nach Vollendung des ersten Lebens- jahres als zumutbar erachtet (vgl. SKOS-Richtlinien 2017 C.I.3 und aktuelle SKOS-Richtlinien 2021 C.6.4.5). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde- führenden nicht einfach auf eine einmal vereinbarte eheliche Rollenvertei- lung berufen können. So hätte sich mindestens ein Elternteil intensiv um eine Arbeit bemühen müssen, während der andere Elternteil die Kinderbe- treuung übernahm, und eine Erwerbstätigkeit wäre sogar beiden Eltern zu- mutbar gewesen, sobald keine Kinder unter drei Jahren mehr zu betreuen waren. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden ihr Arbeitspotenzial trotz der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie nicht ausgeschöpft, was ihnen unabhängig vom gewählten Rollenmodell (jeweils gegenseitig) vor- zuwerfen ist. Die jüngst erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführenden und die damit erfolgte Lösung von der Sozialhilfe vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Arbeitsbemü- hungen erst spät und unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfah- rens erfolgten. Auf dieser Grundlage und unter Verweis auf die zutreffenden diesbezügli- chen Ausführungen der Vorinstanz ist die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden als selbstverschuldet zu bezeichnen, womit sich eine zusätzliche Herabsetzung des öffentlichen In- teresses am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens nicht rechtfertigen lässt. - 22 - 3.3.2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden viele Jahre arbeitslos und sozialhilfeabhängig waren. Auch wenn sie bis 1. Ja- nuar 2019 noch darauf vertrauen konnten, dass ihre Sozialhilfeabhängig- keit den Bestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde, trifft sie an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit – insbesondere für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 – ein Verschulden. Gesamthaft betrachtet be- steht damit ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse, die Nieder- lassungsbewilligung der Beschwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. 3.3.3. 3.3.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Ver- bleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 3.3.3.2. 3.3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten In- tegration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die - 23 - Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 3.3.3.2.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 8. November 1994 im Alter von 25 Jah- ren in die Schweiz ein (MI1-act. 9) und lebt damit seit über 28 Jahren ord- nungsgemäss in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin 3 reiste am 13. Juni 1992 im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern (MI3-act. 6). Damit hält sie sich seit über 30 Jahren in der Schweiz auf. Die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführenden mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert haben und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resul- tiert. 3.3.3.2.3. Was die sprachliche Integration betrifft, gaben die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. an, nicht gut Deutsch sprechen zu können, wobei die Beschwerdeführerin 3 mehrmals nach einer Übersetzung gefragt habe. Ausserdem habe für den Beschwer- deführer 2 aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse der Eltern die Hausauf- gabenhilfe durch Sozialhilfe finanziert werden müssen und er habe einen zusätzlichen Deutschkurs besucht, da er ansonsten das Schuljahr hätte wiederholen müssen (MI1-act. 193). Wenn die Beschwerdeführenden in ih- rer Beschwerde ausführen, sie verfügten über keine Ausbildung und seien Analphabeten, hätten aber genügend Deutsch gelernt, um sich im Alltag verständigen zu können (act. 33, 150), so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 12, 136l) festzuhalten, dass ihre Deutschkenntnisse bei Weitem nicht den Stand erreichen, der aufgrund ihres sehr langen Aufent- halts selbst unter Berücksichtigung ihrer mangelnden Ausbildung zu erwar- ten wäre. Damit ist bei ihnen in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf ihre sehr lange Aufenthaltsdauer von einer eher mangelhaften Integration auszuge- hen. - 24 - 3.3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Die Beschwerdeführenden reisten mit 17 bzw. 25 Jahren in die Schweiz ein und verbrachten somit den grössten bzw. den ganzen Teil ihrer Adoleszenz im Heimatland. Von einer Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltenswei- sen – kann demnach bei den Beschwerdeführenden keine Rede sein. An- gesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon aus- zugehen, dass ihnen die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten mittlerweile vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführenden in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was die soziale Integration betrifft, machen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde einen engen Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern geltend (act. 34, 150). Allerdings finden sich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen konkrete Hinweise auf besonders enge soziale Beziehungen zu Personen ausserhalb ihrer Fami- lie in der Schweiz, was aufgrund ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Ihre geringen Deutschkenntnisse lassen da- rüber hinaus, wie die Vorinstanz dies zutreffend festhält (act. 12, 136l), da- rauf schliessen, dass sich ihre ausserfamiliären Kontakte hauptsächlich auf die in der Schweiz lebende Diaspora ihrer Herkunftsregion konzentrieren. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei den Beschwerdefüh- renden damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer man- gelhaften Integration auszugehen. 3.3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer 1 ab dem 7. August 1995 in einem Bauunternehmen tätig, bis er am 24. August 1998 eine Stelle bei einer anderen Baufirma antrat (MI1-act. 40, 50). Ab dem 1. Juli 1999 trat er sodann eine Stelle als Lagermitarbeiter in einem Lo- gistikzentrum an (MI1-act. 54, 60). Danach war er jahrelang nicht mehr ar- beitstätig und sozialhilfeabhängig, obwohl ihm die IV-Stelle mit Verfügun- gen vom 29. September 2006 und 31. März 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit - 25 - in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit attestierte (MI1-act. 205). Trotz die- ser bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit sind bis zur Androhung des Bewil- ligungswiderrufs – bis auf die drei Einsätze in den Jahren 2017 bis 2019 in zwei verschiedenen Bauunternehmen, die jeweils wenige Tage bzw. Stun- den dauerten und nicht zu einer Anstellung führten (MI1-act. 185 f.) und den Nachweisen von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 (MI1-act. 226 ff.) – keinerlei Integrationsbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dokumentiert. Vielmehr hat der Beschwer- deführer 1 auf das durch die Gemeinde finanzierte und angebotene Arbeits- integrationscoaching verzichtet (MI1-act. 193). Ausserdem hat er die für die Probetage ausbezahlten Einkünfte in Höhe von Fr. 918.02 gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht deklariert, (MI1-act. 192 f.), was infolge Verjäh- rung durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zwar nicht weiterfolgt wurde (MI1-act. 186), aber seine mangelhafte berufliche Integration noch- mals verdeutlicht. Die (Re-)Integrationsbemühungen des Beschwerdefüh- rers 1 setzen denn auch zeitnah an die Androhung des Bewilligungswider- rufs an: So hat der Beschwerdeführer 1 weitere Nachweise von Arbeitsbe- mühungen für den Zeitraum von Januar bis Februar 2022 und für April 2022 eingereicht (MI1-act. 291 ff.) und per 21. Juli 2022 über ein Temporärbüro eine Stelle als Betriebsmitarbeiter in einem Verteilzentrum mit einem Pen- sum von 50% angetreten (MI1-act. 367). Diese erst seit Kurzem angetre- tene Tätigkeit, vermag an seiner mangelhaften beruflichen Integration nichts zu ändern, erfolgte die Anstellung doch nur in einem Temporärar- beitsverhältnis und weist sie einen engen zeitlichen Zusammenhang zur Androhung des Bewilligungswiderrufs auf. Was die berufliche Integration der Beschwerdeführerin 3 betrifft, lässt sich den Akten entnehmen, dass sie ab dem 28. Oktober 2020 bis zum 8. Ja- nuar 2021 über ein Temporärbüro mit einem 50%-Pensum als Betriebsmit- arbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitete (MI3-act. 122 ff.). Bis zu die- sem Zeitpunkt ist sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat meh- rere durch die Gemeinde finanzierte Arbeitsintegrationsprogramme eigen- ständig abgebrochen (MI3-act. 161), obwohl ihr bereits die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit attestierte und es ihr somit bereits frü- her zumutbar gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich den Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren zu lassen (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin 3 Nachweise von Ar- beitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 (MI3- act. 194 ff., 276 ff.) eingereicht hat und seit dem 14. Februar 2022 wieder mit einem 40%-Pensum über ein Temporärbüro als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitet (MI3-act. 269 f., 302 f., 347 f.), ändert dies an ihrer mangelhaften Integration nichts, erfolgte die Aufnahme der Arbeits- tätigkeit auch bei ihr erst spät und unter dem Druck des migrationsrechtli- chen Verfahrens. - 26 - Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer eine klar mangelhafte Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz vor und eine Wegweisung würde, aufgrund der erst vor Kurzem angetretenen Arbeitsstelle, nicht in ein stabiles Arbeitsumfeld eingreifen. 3.3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, bezogen die Be- schwerdeführenden während vieler Jahre materielle Hilfe und vermochten sie sich erst vor Kurzem von der Sozialhilfe zu lösen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Gleichzeitig geht aus den in den Akten liegenden Betrei- bungsregisterauszügen des Betreibungsamts Q. vom 12. August 2022 hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 3'210.05 und gegen die Be- schwerdeführerin 3 eine offene Betreibung von Fr. 2'003.50 und ein nicht getilgter Verlustschein in Höhe von Fr. 532.03 registriert waren (MI1- act. 337 f.; MI3-act. 321 f.). Bis auf die Abtretungserklärung vom 11. Fe- bruar 2022 (MI3-act. 283), welche erst nach Androhung des Bewilligungs- widerrufs unterzeichnet wurde, haben sich die Beschwerdeführenden so- dann nicht um die Regulierung ihrer Schulden bemüht. Während ihre Schuldensituation nicht ins Gewicht fällt, ist die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängig- keit mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer als klar mangelhaft ein- zustufen. 3.3.3.2.7. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht eher mangelhaft sowie in kultureller und sozialer Hinsicht mangelhaft in die schweizerischen Verhält- nisse integriert. In beruflicher sowie in wirtschaftlicher Hinsicht liegt indes eine klar mangelhafte Integration vor. Das angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als sehr gross einzustufende pri- vate Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund der dabei er- folgten insgesamt mangelhaften Integration zu relativieren und es ist bei den Beschwerdeführenden nur noch von einem mittleren bis grossen pri- vaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. - 27 - 3.3.3.3. 3.3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). 3.3.3.3.2. Die Beschwerdeführenden leben seit über 28 Jahren zusammen in der Schweiz. Ihr privates Interesse, zusammenleben zu können, ist offensicht- lich. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass beiden Beschwer- deführenden die Wegweisung droht. Von einem erhöhten privaten Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz ist deshalb nicht auszugehen, so- lange beide Ehegatten gemeinsam weggewiesen werden und ihr Eheleben im gemeinsamen Heimatland fortsetzen können. 3.3.3.3.3. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Eltern- teil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Kinder befinden sich solange in einem anpassungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkei- ten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Befin- det sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungsfähi- gen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Übersied- lung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu dif- ferenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weite- res zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und - 28 - eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Ver- hältnissen im Herkunftsland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2, 2C_234/2019 vom 14. Ok- tober 2019, Erw. 4.4, und 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.5). Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren worden und ist heute elf Jahre alt. Damit befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, Erw. 4.3.3, sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.447 vom 29. Oktober 2019, Erw. 4.3.3.3). Trotz der erfolgten Einschulung ist bei ihm nicht von einer Loslösung aus der Abhängigkeit von seinen Eltern und einer vertieften selbständigen In- tegration in die schweizerische Lebenswirklichkeit auszugehen. Mit der Ausreise aus der Schweiz ist folglich nicht mit einer unzumutbaren Entwur- zelung des Beschwerdeführers 2 zu rechnen. Dies umso weniger, als seine Integration in sprachlicher Hinsicht wohl als eher mangelhaft eingestuft werden muss, zumal er gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Ge- meinde Q. wegen seiner mangelnden sprachlichen Kenntnisse zusätzliche Deutschkurse besucht habe, ansonsten er das Schuljahr hätte wiederholen müssen (MI1-act. 193). Was die Eingliederungschancen des Beschwerdeführers 2 im Kosovo be- trifft, ist mit der Vorinstanz (act. 13, 136m) davon auszugehen, dass er die heimatliche Sprache erlernt hat und ihm die Gepflogenheiten seines Her- kunftslandes durch elterliche Erziehung vermittelt wurden. Nachdem die Beschwerdeführenden selbst bis in das junge Erwachsenenalter im heuti- gen Kosovo lebten, ihre Deutschkenntnisse als mangelhaft einzustufen sind und sie sich in sozialer Hinsicht kaum in der Schweiz integriert haben (siehe vorne Erw. 3.3.3.2.3 f.), erscheint die Behauptung, der Beschwerde- führer 2 kenne die heimatliche Kultur nicht (act. 35, 151), als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 im Falle einer Übersiedlung in den Kosovo mit beiden Elternteilen weiterhin zusammenleben und persön- lichen Kontakt pflegen könnte, was seine Integration im Herkunftsland er- leichtern dürfte, selbst wenn er keine Verwandten im Kosovo hat, zu denen er eine Beziehung pflegt (act. 35, 151). Nach dem Gesagten erscheint die erstmalige Übersiedlung in den Kosovo für den Beschwerdeführer 2 als zumutbar. Dies trotz der bereits erfolgten Einschulung und der damit einhergehenden Knüpfung von Freundschaften. Gleichzeitig liegt auf der Hand, dass die Ausreise einen schweren Ein- schnitt in sein Leben darstellen und ihn entsprechend hart treffen wird, wes- halb sich das private Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführen- den in der Schweiz mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers 2 leicht erhöht. Anzumerken bleibt, dass es den aus dem Ausland in die Schweiz nachgezogenen Kindern auch zugemutet wird, sich in einem neuen Umfeld zurecht zu finden. - 29 - 3.3.3.3.4. Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, sie pflegten eine enge Be- ziehung zu ihren vier erwachsenen Kindern sowie zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin 3 und deren Kinder, die alle in der Schweiz lebten (act. 34, 151). Es besteht derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – kein besonderes, über gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängig- keitsverhältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Zudem besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit den erwachse- nen Kindern, da diese mit der Volljährigkeit ausgezogen sind (MI1- act. 193). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführenden eine enge Be- ziehung zu den erwachsenen Kindern und den Geschwistern der Be- schwerdeführerin 3 sowie deren Kinder angenommen wird, obwohl sich dies weder aus den Akten ergibt noch in der Beschwerde belegt wird, führt dies nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde, zumal der Kontakt zu ihnen auch durch moderne Kommu- nikationsmittel sowie gelegentliche Ferienaufenthalte aufrechterhalten wer- den kann. 3.3.3.3.5. Insgesamt resultiert für die Beschwerdeführenden mit Blick auf ihre familiä- re Situation ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. 3.3.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist le- diglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksich- tigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass eine betroffene Person in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Her- kunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizini- sche Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2019, Erw. 3.2.1). Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden angeht, lässt sich den obigen Ausführungen (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2) entnehmen, dass sie an gewissen gesundheitlichen Problemen leiden und in ärztlicher Behandlung standen. Die Gesundheitssituation hat sich aber gemäss Be- richt von Dr. med. H. vom 22. Februar 2023 stabilisiert, sodass sie nunmehr einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnten (act. 279, 283). - 30 - Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden (act. 35, 152) ist die medizinische Grundversorgung im Kosovo gemäss dem Fokusberichten des SEM zur medizinischen Grundversorgung vom 9. März 2017 gewährleistet, weshalb ihnen unter diesem Aspekt keine entscheidrelevante Erhöhung ihres privaten Interesses zuzubilligen ist. 3.3.3.5. 3.3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 3.3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer 1 seine gesamte Kindheit und Jugend sowie seine Adoleszenz im heutigen Ko- sovo, bevor er das Land im Alter von 25 Jahren verliess und in die Schweiz übersiedelte (MI1-act. 9). Auch die Beschwerdeführerin 3 verbrachte ihre gesamte Kindheit und Jugend im heutigen Kosovo, bevor sie im Alter von 17 Jahren zu ihren Eltern in die Schweiz übersiedelte (MI3-act. 6). Auch wenn die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde vorbringen, sie seien seit Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen (act. 34, 150), gestan- den sie noch im Rahmen ihrer Einsprache ein, dass sie unregelmässig im Rahmen von Ferienaufenthalten im Kosovo waren (MI1-act. 264; MI3- act. 241). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihnen die gesell- schaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihnen in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschan- cen im Kosovo zu attestieren. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beschwer- deführenden in ihrer Beschwerde vorbringen, sie pflegten keine heimatli- che Kultur (act. 35, 151), zumal sie diese unbelegte und aufgrund der Akten wenig plausible Behauptung mit keinem Wort substantiieren. 3.3.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Inte- grationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rah- men der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Nachdem die Beschwerdeführenden – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 17 bzw. 25 Jahre ihres Lebens im heutigen Kosovo verbracht - 31 - haben (siehe vorne Erw. 3.3.3.5.2) und die Beschwerdeführerin 3 bei den Sozialen Diensten mehrmals nach einer Übersetzung gefragt hat (vgl. MI1- act. 193), ist davon auszugehen, dass sie ihre albanische Muttersprache nach wie vor beherrschen. Sie machen denn auch nichts Gegenteiliges gel- tend. Somit sind ihnen auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrations- chancen in ihrem Heimatland zu attestieren. 3.3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Ver- bindungen machen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Be- schwerde geltend, keine Kontakte zu ihrem Heimatland zu pflegen (act. 36, 153). Aufgrund der langen Landesabwesenheit und da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwer- deführenden ihr Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung in den Kosovo weitgehend neu aufbauen müssten. Angesichts ihres Alters, ihrer Sprach- kenntnisse und ihrer dortigen Sozialisierung läge indes kein unüberwind- bares Integrationshindernis vor (siehe vorne Erw. 3.3.3.5.2 f.). In sozialer Hinsicht ist deshalb zwar von erschwerten, jedoch grundsätzlich intakten Integrationschancen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland aus- zugehen. 3.3.3.5.5. Was die beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen der Be- schwerdeführenden im heutigen Kosovo betrifft, ist den Akten zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Vorsprache beim BFF am 8. November 1994 zu Protokoll gab, von 1985 bis 1990 als Mechaniker gearbeitet zu haben (MI1-act. 9 f.). Jedoch gingen die Beschwerdeführen- den in der Schweiz während mehr als 14 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebten bis vor kurzem gänzlich von staatlichen Unterstüt- zungsleistungen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Zudem geben sie an, Anal- phabeten zu sein und über keine Ausbildung zu verfügen (act. 33, 150). Unter diesen Umständen dürfte es ihnen bei einer Rückkehr in den Kosovo schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. Vielmehr dürften sie die kürzlich in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen auch auf dem heimatli- chen Arbeitsmarkt verwerten können. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteil würde, wie in der Schweiz. Nimmt man zu ihren Gunsten an, dass sie im Kosovo keine oder eine mass- geblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würden, wäre ihr wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefähr- det. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zwar geltend, dass ihre langjährige Arbeitslosigkeit durch eine beschränkte oder fehlende Arbeitsfähigkeit bedingt wäre, doch wurden sämtliche IV-Begehren abge- wiesen und den Beschwerdeführenden eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert - 32 - (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Unter diesen Umständen ist grundsätzlich da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, welche die albanische Landessprache beherrschen und im heutigen Kosovo sozialisiert wurden, trotz zu erwartender Startschwierigkeiten in der Lage sein werden, in ihrem Heimatland eine Erwerbsarbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamthaft betrachtet sind ihre Reintegrationschancen da- her auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht zwar als erschwert aber intakt zu qualifizieren. 3.3.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführenden bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer kon- kreten Gefährdung ausgesetzt wären. Solches wird denn auch in der Be- schwerde nicht geltend gemacht. 3.3.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland er- fährt das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz somit keine entscheidrelevante Erhöhung. 3.3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz mittel bis grosse private Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.3.2.7) aufgrund ihrer familiä- ren Situation leicht und ist insgesamt bestenfalls als gross zu bezeichnen. 3.3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen überwiegt das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz ihr besten- falls grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Be- schwerdeführenden sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Be- schwerdeführenden und ihre Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht - 33 - auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können na- mentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entspre- chend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Aufgrund des 28 bzw. 30-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Auf- enthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.3.2.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsas- pekten – davon auszugehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend je- doch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.3.4). Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, sollen die Beschwer- deführenden gemeinsam weggewiesen werden und es ist dem Beschwer- deführer 2 – trotz der damit verbundenen Einschränkungen – zumutbar mit seinen Eltern in den Kosovo zu übersiedeln (Erw. 3.3.3.3.2 f.). Im Hinblick auf ihre Beziehung tangieren demnach der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht. Sodann ist zwischen den Beschwerdeführenden und ihren vier er- wachsenen Kindern derweil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich (siehe vorne Erw. 3.3.3.3.4). Bezüglich der erwachsenen Kinder ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben folglich auch nicht tangiert. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des ge- schützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens der Beschwerdeführenden vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Be- schwerdeführenden dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 5. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegen- stehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden Hinweise, die zur Unzumutbarkeit, Unmöglich- keit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 - 34 - Abs. 2 bis 4 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar, möglich und zulässig. Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2022 in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtli- ches Gehör sowie die Vorgaben von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt, indem sie den Beschwerdeführer 2 nicht angehört und erst mit der Verfügung vom 7. April 2022 als betroffene Partei aufge- führt und ins Verfahren miteinbezogen habe (act. 35, 151 f.). 6.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sowohl der Vorinstanz als auch dem Verwaltungsgericht grundsätzlich freisteht, im Rahmen einer antizi- pierten Beweiswürdigung auf eine Partei- oder Zeugenbefragung zu ver- zichten, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig er- scheint. Unter diesen Voraussetzungen steht auch der verfassungsmäs- sige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der vorweggenom- menen Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1.; AGVE 2004, S. 154, Erw. 1a je mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern derweil die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Mei- nung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen sie angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Ge- richts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wird ein Kind durch seine Eltern vertreten und sind die Inte- ressen von Eltern und Kind gleichläufig, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern ins Verfahren eingebracht wer- den, sofern sich der massgebliche Sachverhalt auf diese Weise rechts- genüglich feststellen lässt (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; BGE 124 II 361, Erw. 3c). - 35 - 6.3. Vorliegend wurden die Interessen des Beschwerdeführers 2 durch den Be- schwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 ins Verfahren eingebracht, deren Interessen gleichläufig mit seinen sind. Zu prüfen bleibt somit, ob die Anhörung des Beschwerdeführers 2 im Einspracheverfahren geboten war, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ergibt sich das private Interesse des Beschwerdeführers 2 an einem weiteren Verbleib in der Schweiz rechtsgenüglich aus den Akten (siehe vorne Erw. 3.3.3.3.3). Somit beste- hen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts keine Unklarheiten, welche die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2 erforderlich er- scheinen lassen würden. Mithin ist nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage aufgrund einer Anhörung des Kindes anders präsentieren könnte, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen könnte. Damit ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdefüh- rers 2 in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und erweist sich insbesondere auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie unter Berücksichtigung von Art. 12 KRK als zulässig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 2 erst mit der Verfügung vom 7. April 2022 ins Verfahren miteinbezogen wurde, konnten doch seine Inte- ressen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs an seine Eltern ausrei- chend berücksichtigt werden. Folglich ist der angefochtene Einspracheent- scheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach nationa- lem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen- stehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 4 der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2; Beschwerdeantrag 3 der Be- schwerde der Beschwerdeführerin 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erho- ben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob die Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren als unent- geltliche Rechtsbeiständin hätte eingesetzt werden müssen. - 36 - 8.2. 8.2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschuss- pflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmun- gen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 8.2.2. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem not- wendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und not- wendige Anwaltskosten aufzukommen. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271, Erw. 2b). Die Erfolgsaussichten be- urteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 4 zu Art. 117 mit weiteren Hinweisen). 8.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren ab, weil sie die gestellten Begehren als aus- sichtslos bewertete (act. 17, 136q). Der vorliegend massgebliche Sachver- halt präsentiert sich seit Einreichung der Einsprache im Wesentlichen un- verändert und die obigen Erwägungen haben ergeben, dass die gegen die Beschwerdeführenden verfügten aufenthaltsbeendenden Massnahmen zulässig sind. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Ein- sprache am 28. April 2022 der Beschwerdeführer 1 noch keiner Erwerbs- tätigkeit nachging und die Beschwerdeführenden noch von der Sozialhilfe abhängig waren, womit das öffentliche Interesse am Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführenden noch- mals höher zu veranschlagen war. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, - 37 - dass keinerlei Chancen auf ein Obsiegen im Einspracheverfahren bestan- den haben und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren. Daran ändert auch nichts, dass den Beschwerdeführenden mit Blick auf ihre Reintegrationschancen ein leicht höheres privates Interesse zuzubilligen ist, als von der Vorinstanz eingeräumt. Damit erweist sich, dass die Vorinstanz die hiergegen gerichteten Ein- sprachebegehren zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat. Auch mit Blick auf den Beschwerdeantrag 4 der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 bzw. den Beschwerdeantrag 3 der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist daher der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. 9. Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführenden unterliegen, gehen die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Partei- kostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 480.00, gesamthaft Fr. 1'980.00, sind unter solidarischer Haftbar- keit von den Beschwerdeführenden zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 38 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 8. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Özcan