3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers an die Bedingung geknüpft hat, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unmittelbar an die Entlassung aus dem Strafvollzug verlässt, wobei die Flugbuchung und der Zuführungsauftrag vorhanden sein müssen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. - 14 - III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).