Anlässlich seiner Anhörung vom 20. Oktober 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer zudem nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren, weil er Angst vor seiner Familie habe. Wie er kürzlich erfahren habe, sei sein Bruder aufgrund von Streitigkeiten in der Familie nach Spanien geflüchtet. Sein Ziel sei es, nach dem Strafvollzug mit seiner Schweizer Freundin nach Italien, Deutschland oder Frankreich auszureisen (VA act. 09/040). Wie soeben ausgeführt, kommt Letzteres jedoch nicht in Frage, sondern nur eine Ausreise nach Algerien.