66abis StGB erloschen. Nachdem eine Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raums weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer - 13 - dargetan wurde, kommt lediglich eine Ausreise in seinen Heimatstaat Algerien in Frage. Dementsprechend war im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auch keine Legalprognose für einen allfälligen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu stellen.