3.3.3.2. Der Beschwerdeführer darf sich aufgrund der mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 14. April 2020 über ihn verhängten Landesverweisung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr in der Schweiz aufhalten. Überdies wurde er mit Ablehnung seines Asylgesuchs rechtskräftig weggewiesen und muss deswegen die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen (VA act. 12/010). In Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. f AIG ist seine Aufenthaltserlaubnis somit bereits vor dem Vollzug der gegen ihn verhängten Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB erloschen.