richts 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022, Erw. 2.5.2). Bei der altrechtlichen, als Nebenstrafe ausgestalteten Landesverweisung (aufgehoben per 31. Dezember 2006) konnte deren Vollzug gemäss aArt. 55 Abs. 2 und 3 StGB probeweise (d.h. bedingt auf die Dauer der Probezeit [STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, N. 6 zu aArt. 55 StGB]) aufgeschoben werden. Nach der Rechtsprechung war für diesen Entscheid allein massgebend, ob die Schweiz oder ein anderer Staat die günstigeren Voraussetzungen für die Wiedereingliederung bietet.