ständig verbüssen müsste und am Ende der Strafe aus der Schweiz verwiesen würde. Wurde eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, konnte demnach die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006, Erw. 2.1, und 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006, Erw. 2.1, je mit Hinweisen). Über die Frage, ob eine bedingte Entlassung vom Vollzug einer neurechtlichen Landesverweisung gemäss Art. 66a oder Art. 66abis StGB abhängig gemacht werden darf, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang noch nicht entschieden (Urteil des Bundesge-