Das Bundesgericht hat unter dem früheren Recht eine Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB unter dem Gesichtswinkel der Prognose als zulässig erachtet, zumal sie für den Verurteilten günstiger sei als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass der Verurteilte die Strafe voll- - 12 -