die Bedingung geknüpft wird, der Betroffene werde die Schweiz im einen Fall tatsächlich verlassen oder im anderen Fall in der Schweiz Aufenthalt nehmen (KOLLER, a.a.O., N. 16a zu Art. 86 StGB). Ausländischen Strafgefangenen, deren Straftaten u.a. massgeblich mit Integrationsproblemen in der Schweiz zusammenhängen, muss bei einem Verbleib in der Schweiz unter Umständen eine völlig ungenügende Bewährungsprognose gestellt werden, während die Bewährungsaussichten im Falle einer Rückreise in den Heimatstaat als durchaus ausreichend zu beurteilen wären.