Somit bezweckt die strafrechtliche Landesverweisung, dass dazu verurteilte Ausländer die Schweiz auch tatsächlich verlassen (BRÄGGER/ZANGGER, a.a.O., Rz. 907). Dementsprechend sind auch die Vollzugspläne dieser Ausländer konsequent auf die Vorbereitung der Rückkehr in ihr Heimatland auszurichten und sollen daher keine auf die schweizerische Gesellschaft ausgerichteten Wiedereingliederungsprogramme vorsehen (BRÄGGER/ZANGGER, a.a.O., Rz. 911; im Einzelnen THIERRY URWYLER/DANIEL TREUTHARDT/CHRISTOPH SIDLER/STEFFEN LAU/ ELMAR HABERMEYER, Rückkehrorientierung im Straf- und Massnahmenvollzug bei ausländischen Inhaftierten ohne Bleibeperspektive in der Schweiz, NKrim 1/2022, S. 1 ff.).