Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (Art. 66c Abs. 3 StGB). Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme greift die Landesverweisung somit ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Probezeit nach der bedingten Entlassung steht der Landesverweisung nicht entgegen (BRÄGGER/ZANGGER, a.a.O., Rz.