2.2.2. Gemäss Art. 66c Abs. 1 StGB gilt die Landesverweisung ab Rechtskraft des Strafurteils. Dadurch verliert der betroffene Ausländer unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz. Er verfügt somit über keinen rechtlichen Aufenthaltsstatus mehr. Dies gilt aufgrund von Art. 121 Abs. 3 BV auch für den Fall, dass die Landesverweisung aufgeschoben werden muss, denn die Undurchführbarkeit eines Entfernungsvollzugs führt bei einer strafrechtlichen Landesverweisung – entgegen dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall – nicht zu einer vorläufigen Aufnahme. Gemäss Art.