Die formelle Gewährung der bedingten Entlassung muss nicht zwingend die Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zur Folge haben. Dies ist etwa der Fall, wenn der Entlassungstermin an eine suspensive Bedingung geknüpft wird, was im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig ist (DANIEL VERASANI/CORNELIA KOLLER, in: BENJAMIN F. BRÄGGER, Schweizerisches Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 121). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2).