Es sei daher erforderlich, die bedingte Entlassung zum geprüften Zeitpunkt von der Erfüllung dieser Bedingungen abhängig zu machen. Dass der Beschwerdeführer diese für eine bedingte Entlassung zum verfügten Zeitpunkt erfüllen müsse, sei schliesslich zumutbar. 2. 2.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).