Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt für den Beschwerdeführer auf den 10. November 2022 einen Flug nach Algier gebucht habe, habe es sich – da bereits erfolgt – bei der Organisation der Ausreise im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2022 nicht mehr um eine Bedingung handeln können, die noch zu erfüllen gewesen wäre und deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer hätte angelastet werden können. Es wäre unverhältnismässig, wie vom Beschwerdeführer verlangt, differenzierte Legalprognosen für legale Aufenthaltsorte in beliebigen anderen Ländern als Algerien zu erstellen, zumal er keine anderen Drittstaa-