Eine ungünstige Legalprognose könne allein deshalb nicht angenommen werden. Es sei auch gar nicht vorgebracht worden, es sei zu befürchten, dass er in der Schweiz oder in einem Drittstaat weitere Delikte begehen werde. Er sei zwar bereit, die Schweiz zu verlassen; mit einer zwangsweisen Rückführung nach Algerien mit dem Flugzeug sei er hingegen derzeit nicht einverstanden. Die bedingte Entlassung davon abhängig zu machen, dass die Buchung eines Flugs nach Algerien und eine Zuführung erfolgen könne, sei nicht zulässig, da die Erfüllung dieser Bedingung nicht von seinem Verhalten, sondern vom Handeln einer anderen Behörde (dem Migrationsamt Basel-Stadt) abhängig sei.