Da er jung, gesund und sprachgewandt sei, sei es durchaus möglich, dass er in einem Drittland eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, in einem EU-Staat durch Heirat mit seiner Freundin, in einem Drittstaat z.B. aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Mangels anderweitiger Indizien sei unabhängig von seinem Aufenthaltsort nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung weitere Diebstähle oder andere Straftaten begehen würde. Die Gefahr einer unerlaubten Einreise in die Schweiz bei einem Aufenthalt mit seiner Freundin in einem Drittstaat entbehre jeder Grundlage. Eine ungünstige Legalprognose könne allein deshalb nicht angenommen werden.