ihm begangenen Straftaten seien darauf zurückzuführen, dass er ohne Aufenthaltsbewilligung keinen Arbeitserwerb und daher keine Lebensgrundlage gehabt habe. Inzwischen habe er jedoch eine feste (Schweizer) Freundin und mit der Arbeit im Strafvollzug einen kleinen Erwerb erzielen können. Da er jung, gesund und sprachgewandt sei, sei es durchaus möglich, dass er in einem Drittland eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, in einem EU-Staat durch Heirat mit seiner Freundin, in einem Drittstaat z.B. aufgrund einer Erwerbstätigkeit.