So könne die Bewährungsprognose im Einzelfall gerade davon abhängen, dass die betreffende Person die Schweiz tatsächlich verlasse. Dies könne jedoch von vornherein nur zulässig sein, wenn die bedingte Entlassung ohne den Eintritt der Bedingungen abzulehnen wäre. Vorliegend sei jedoch weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan worden, weshalb für eine günstige Legalprognose eine Ausreise nach Algerien Voraussetzung sei bzw. ihm nur im Hinblick auf ein Leben in Algerien eine günstige Legalprognose gestellt werden könne.