Der Beschwerdeführer gebe an, nicht in sein Heimatland Algerien zurückkehren zu wollen, weil er sich vor seiner Familie fürchte. Dies unterstreiche er durch die angeblich erst kürzlich erfolgte Flucht seines Bruders, welcher ebenfalls Probleme mit der Familie gehabt habe. Die im Zusammenhang mit seiner Sicherheit im Ausschaffungsland vorgebrachten Bedenken seien jedoch nicht im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu prüfen. Vielmehr werde das Migrationsamt darüber zu entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer ausgeschafft werden dürfe oder nicht.