3. Das AJV übermittelte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 die Vollzugsakten und ersuchte um Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. Februar 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: