1. Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich und bedingungslos aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Probezeit sei auf 1 Jahr festzusetzen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners.