3. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 178 Tage Freiheitsstrafe. 4. [Zustellung] 2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 ersuchte A. das AJV um Zustellung der begründeten Ausfertigung der oben erwähnten Verfügung. Die schriftlich begründete Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Rechtsvertreterin von A. am 7. November 2022 zugestellt. C. 1. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2022 beantragte A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau: