Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen. In der Beschwerdeantwort wurden sie auf S. 4 f. verdeutlicht bzw. weiter konkretisiert. Um eine "nachgeschobene" Begründung handelt es sich dabei jedoch nicht. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.