51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen bloss summarisch zu begründen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass (u.a.) die geforderten Angaben und Unterlagen zum Zuschlagskriterium "Qualität der Organisation" fehlten. Die Organisation und Qualität der vorgesehenen Leistungserbringung durch die Anbieterin könnten nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. U.a. deshalb sei das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschliessen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen.