Dieser Einwand trifft nicht zu. Welche Ausführungen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort auf "Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 7, dritter Abschnitt" meint, ist unklar. Seite 6 der Beschwerdeantwort enthält einzig Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Anträge, die Unterschrift, das Beilagenverzeichnis und den Verteiler. Eine Seite 7 hat die Beschwerdeantwort nicht. Sollte die Beschwerdeführerin allenfalls Seite 4, letzter Abschnitt, bis Seite 5, dritter Abschnitt, der Beschwerdeantwort gemeint haben, so wäre der Einwand ausserdem unbegründet. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen bloss summarisch zu begründen.