4. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, der Kanton Aargau habe in der Beschwerdeantwort auf Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 7, dritter Abschnitt, erstmals vollständige Ausführungen gemacht, weshalb die Offerte der Beschwerdeführerin in wesentlichen Teilen und in einem zur Beurteilung der Qualität massgebenden Punkt unvollständig sei. Er habe im Beschwerdeverfahren eine Begründung nachgeschoben, die er im Vorverfahren noch nicht in dieser Art und Weise vorgebracht habe. Damit gestehe er implizit ein, den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;