Beim Entscheid, die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen, hielt sich die Vergabestelle im Übrigen auch an das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c IVHB), schloss sie doch drei weitere Anbieterinnen ebenfalls vom Vergabeverfahren aus, welche die Teilnamebedingungen nicht erfüllten bzw. geforderte Unterlagen (namentlich die Beschreibung, wie die Anbieterin die Qualität des Auftrags sicherstellt) ebenfalls nicht eingereicht hatten (siehe Vergabeakten, act. 586 ff., 590 ff., 598 ff.). - 12 -