Mit anderen Worten hat es Einfluss auf die Bewertung des Angebots. In einem solchen Fall ist eine Nachreichung nicht statthaft. Sobald nämlich Angaben und Dokumente – wie hier die Beschreibung, wie die Beschwerdeführerin die Qualität des Auftrags sicherstellt – nachgereicht werden müssten, die einen Einfluss auf das Preis-Leistungsverhältnis haben, ist die Nachreichung unzulässig und ein Ausschluss vorzunehmen (vgl. LO- CHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447). Der von der Vergabestelle angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren erweist sich auch aus diesem Blickwinkel als rechtmässig.