Unter diesem Aspekt lässt sich der Vergabestelle nicht vorwerfen, sie habe das ihr zustehende Ermessen (Erw. II/3.1) überschritten bzw. überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren ausschloss. Im Gegenteil erscheint es sogar mehr als fraglich, ob die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens überhaupt berechtigt gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die verlangten Nachweise und Unterlagen noch nachzureichen, um so ihre Offerte nachträglich zu vervollständigen (vgl. AGVE 2016, S. 189, Erw. 3.5 mit Hinweisen).