sein können (wie z.B. beim Fehlen einer im Beilagenverzeichnis erwähnten Beilage [vgl. AGVE 2005, S. 252, Erw. 2.1.1; ferner LOCHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44]), bestehen im Übrigen nicht. Die Beschwerdeführerin macht solches denn auch nicht geltend. Der Ausschlussgrund im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium "Finanzielle Leistungsfähigkeit. Erfolgsrechnung und Bilanz" kann daher nicht als leicht eingestuft werden, sondern er muss als erheblich gewichtet werden. Unter diesem Aspekt lässt sich der Vergabestelle nicht vorwerfen, sie habe das ihr zustehende Ermessen (Erw.