Zu prüfen bleibt, ob der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist, welches einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt. Festzuhalten ist dabei zunächst, dass ein Ausschluss wegen nicht fristgerechter Einreichung von Eignungsnachweisen in der Regel als rechtmässig eingestuft wird (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447).