3.4. Entspricht das Angebot nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (Erw. II/3.1). Im konkreten Fall waren die Eignungsnachweise für das Eignungskriterium 3 notwendig, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin das entsprechende Eignungskriterium überhaupt erfüllt. Bei den geforderten Nachweisen bzw. Unterlagen handelt es sich somit fraglos um wesentliche Angaben bzw. Belege.