Mit den entsprechenden Unterlagen hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres den Nachweis erbringen können, dass sie dieses Zuschlagskriterium erfülle. Die Nachreichung dieser Unterlagen, wofür eine kurze Frist anzusetzen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführerin keinen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerberinnen gegeben. Weil auch dieser Mangel nachbesserungsfähig sei, bestehe kein schwerwiegender Mangel, der den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde. Indem die Vergabestelle rigoros und nur der einen -6-