2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fehlende Einreichung der Erfolgsrechnungen und Bilanzen der drei letzten Jahre stelle keinen schweren Mangel des Angebots dar. Weder Erfolgsrechnungen noch Bilanzen hätten, wenn sie nachgereicht würden, Auswirkungen auf das Preis-Leistungs- Verhältnis der Offerte. Mit den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der vergangenen drei Jahre solle einzig die finanzielle Leistungsfähigkeit der potentiellen Anbieter überprüft werden können. Eine Überprüfung sei auch dann möglich, wenn die entsprechenden Unterlagen nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist nachgereicht würden.