siehe auch Beschwerdeantwort, S. 3 ff.). In der Beschwerdeantwort stellt die Vergabestelle zudem in Abrede, dass der Ausschluss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstosse. Es sei verfehlt, der Vergabestelle vorzuhalten, sie habe Formvorschriften rigoros gehandhabt, wenn doch klar erstellt sei, dass die Offerte in wesentlichen Teilen in ihrem Inhalt und nicht in ihrer Form unvollständig sei (Beschwerdeantwort, S. 5).