Die finanzielle Leistungsfähigkeit der potenziellen Anbieterin könne damit nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. Im Hinblick auf das Zuschlagskriterium "Qualität der Organisation" fehlten die geforderten Angaben und Unterlagen. Die Organisation und Qualität der vorgesehenen Leistungserbringung durch die Anbieterin könnten nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. Das Angebot sei daher gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB vom weiteren Vergabeverfahren auszuschliessen (angefochtene Verfügung, S. 1 f.; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 3 ff.).