Beim Kanton Aargau (Berufsfachschule Gesundheit und Soziales) handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 IVöB, und der vorliegend streitige Auftrag für die "Pflege der Grünflächen" erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens für Dienstleistungen. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.