1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei direkt ein Entscheid in der Hauptsache zu fällen. 4. Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin: 1. An den in der Beschwerde vom 02.12.2022 (richtig wohl: 07.12.2022) gestellten Begehren wird festgehalten. 2. Der Beschwerdeführerin seien die Vorakten, die der Kanton Aargau eingereicht hat, zur kurzen Einsichtnahme zuzustellen.