2.2. Es sei eventualiter im Sinne des Sekundärrechtsschutzes die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 675.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem Vertragsabschluss zu bezahlen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. -3- 2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Der Kanton Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022: