Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.488 / MW / jb Art. 17 Urteil vom 20. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg gegen Kanton Aargau, handelnd durch die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales, Baslerstrasse 45, 5200 Brugg AG diese vertreten durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission Verfügung der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales vom 18. November 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Kanton Aargau, Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg, schrieb den Dienstleistungsauftrag "Pflege der Grünflächen" (Gärtnerische Pflege der Grünflächen im Perimeter der BFGS mit den dazugehörigen Führungs- und Unterstützungsprozessen, Stichworte: Grünflächenpflege, Gärtner, Pflege von Grün- und Freiflächen, Unterhalt Umgebung) im offe- nen Verfahren (kein Staatsvertragsbereich) am 30. September 2022 auf www.simap.ch (Meldungsnummer 1289463) öffentlich aus. Innert Eingabe- frist gingen fünf Offerten ein. Mit je separaten Verfügungen vom 18. No- vember 2022 schloss die Vergabestelle vier der eingereichten Angebote vom Vergabeverfahren aus, u.a. auch das Angebot der A. vom 28. Oktober 2022. Gleichentags erteilte das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat, mit separater Verfügung den Zuschlag an die C. zum Preis von Fr. 292'271.40 (über 5 Jahre Vertragslaufzeit). Der Zuschlag wurde am 18. November 2022 auf www.simap.ch (Meldungsnum- mer 1298967) publiziert. B. 1. Die A. erhob gegen die Verfügung vom 18. November 2022, mit welcher ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, am 7. Dezem- ber 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 18.11.2022 betreffend Aus- schluss der Beschwerdeführerin sei aufzuheben. 2. 2.1. Es sei eventualiter im Sinne des Sekundärrechtschutzes festzustellen, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom 18.11.2022 rechtswid- rig war. 2.2. Es sei eventualiter im Sinne des Sekundärrechtsschutzes die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 675.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem Vertragsabschluss zu bezahlen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. -3- 2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerde superprovi- sorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Der Kanton Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei direkt ein Entscheid in der Hauptsache zu fällen. 4. Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführe- rin: 1. An den in der Beschwerde vom 02.12.2022 (richtig wohl: 07.12.2022) ge- stellten Begehren wird festgehalten. 2. Der Beschwerdeführerin seien die Vorakten, die der Kanton Aargau einge- reicht hat, zur kurzen Einsichtnahme zuzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. 5. Nach gewährter (beschränkter) Akteneinsicht verzichtete die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf eine weitere Stellungnah- me. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2022 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanz- liche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonder- bestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG). 1.2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellen- werte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB er- reicht, ist durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Beim Kanton Aargau (Berufsfachschule Gesundheit und Soziales) handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 IVöB, und der vorliegend streitige Auftrag für die "Pflege der Grünflächen" erreicht den Schwellen- wert des Einladungsverfahrens für Dienstleistungen. Das Verwaltungsge- richt ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). II. 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vergabestelle das Angebot der Beschwer- deführerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. -5- 2. 2.1. Die Vergabestelle begründete den Ausschluss damit, dass das Angebot der Beschwerdeführerin inhaltlich unvollständig sei und in wesentlichen Be- langen von dem gemäss Pflichtenheft und Beilagen geforderten Inhalt ab- weiche. Bezüglich des "Eignungskriteriums 3 (Finanzielle Leistungsfähig- keit)" fehlten die geforderten Angaben zu Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten 3 Jahre. Zudem fehlten die geforderten Beilagen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der potenziellen Anbieterin könne damit nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. Im Hinblick auf das Zuschlagskriterium "Qualität der Organisation" fehlten die geforderten Angaben und Unterlagen. Die Organisation und Qualität der vorgesehenen Leistungserbringung durch die Anbieterin könnten nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Ange- bots fehlten. Das Angebot sei daher gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB vom weiteren Vergabeverfahren auszuschliessen (angefochtene Verfügung, S. 1 f.; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 3 ff.). In der Beschwerdeantwort stellt die Vergabestelle zudem in Abrede, dass der Ausschluss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstosse. Es sei verfehlt, der Verga- bestelle vorzuhalten, sie habe Formvorschriften rigoros gehandhabt, wenn doch klar erstellt sei, dass die Offerte in wesentlichen Teilen in ihrem Inhalt und nicht in ihrer Form unvollständig sei (Beschwerdeantwort, S. 5). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fehlende Einreichung der Erfolgs- rechnungen und Bilanzen der drei letzten Jahre stelle keinen schweren Mangel des Angebots dar. Weder Erfolgsrechnungen noch Bilanzen hät- ten, wenn sie nachgereicht würden, Auswirkungen auf das Preis-Leistungs- Verhältnis der Offerte. Mit den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der ver- gangenen drei Jahre solle einzig die finanzielle Leistungsfähigkeit der po- tentiellen Anbieter überprüft werden können. Eine Überprüfung sei auch dann möglich, wenn die entsprechenden Unterlagen nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist nachgereicht würden. Auch bezüglich dem Vorhalt, wo- nach die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen zum Zuschlags- kriterium "Qualität der Organisation" nicht eingereicht habe, gelte es fest- zuhalten, dass die Nachreichung der entsprechenden Unterlagen keinen Einfluss auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte der Beschwerdefüh- rerin gehabt hätte. Mit den entsprechenden Unterlagen hätte die Beschwer- deführerin ohne weiteres den Nachweis erbringen können, dass sie dieses Zuschlagskriterium erfülle. Die Nachreichung dieser Unterlagen, wofür eine kurze Frist anzusetzen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführerin kei- nen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerberinnen gegeben. Weil auch dieser Mangel nachbesserungsfähig sei, bestehe kein schwerwiegender Mangel, der den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde. Indem die Vergabestelle rigoros und nur der einen -6- (richtig wohl: reinen) Form folgend der Beschwerdeführerin eine weitere Teilnahme am Verfahren verunmögliche, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt (Beschwerde, S. 5 ff.; siehe auch Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2023). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVöB legt der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des An- bieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Be- schaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eig- nungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftli- che, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfah- rung des Anbieters betreffen (Art. 27 Abs. 2 IVöB). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Art. 27 Abs. 3 IVöB). Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat (Art. 27 Abs. 4 IVöB). Sowohl bei der Auswahl der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise als auch bei der Beur- teilung der Anbieter anhand der ausgewählten Eignungskriterien kommt der Vergabestelle ein grosses Ermessen zu (RAMONA W YSS, in: Handkom- mentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 12 und 16 zu Art. 27; vgl. bereits Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 219, Erw. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat nur dann ein- zugreifen, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder miss- braucht hat, d.h. wenn eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. oben Erw. I/2). Hingegen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Vergabebehörde eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Eignungskriterien sind Ausschlusskriterien. Erfüllt ein Anbieter ein Eig- nungskriterium nicht, ist er vom Verfahren auszuschliessen, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch er- weist. Gemäss Art. 44 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter u.a. dann vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass er die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht erfüllt (lit. a) oder sein Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (lit. b). Der Vergabestelle kommt bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewis- ser Ermessensspielraum zu und sie hat die Verhältnismässigkeit zu beach- ten. Entspricht das Angebot indessen nicht den Vorgaben der Ausschrei- bung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Ge- wicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. zum Ganzen: W YSS, a.a.O., N. 5 und 16 ff. zu Art. 27; DOMINIK KUONEN, in: -7- Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 16 zu Art. 34; LAURA LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Be- schaffungsrecht, 2020, N. 6 und 11 f. zu Art. 44; ferner: BGE 145 II 249, Erw. 3.3; 143 I 177, Erw. 2.3.1; 141 II 353, Erw. 7.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.157 vom 30. Juni 2022, Erw. II/2.1). Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über- spannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzuläs- siger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist jedoch gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwür- digen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201, Erw. 4.2.1; 142 I 10, Erw. 2.4.2; ferner: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 446). 3.2. 3.2.1. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die folgenden fünf Eignungskri- terien definiert (vgl. Berufsfachschule Gesundheit und Soziales, Brugg, Ausschreibung Pflege der Grünflächen, Pflichtenheft, 29. September 2022, Version I [nachfolgend: Pflichtenheft], Ziffern 2.2, 4.1 und 5 [Vergabeakten, act. 98, 92 und 89] i.V.m. Beilage zum Pflichtenheft, "Eignungskriterien" [Vergabeakten, act. 12]): EK_1 Fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Referenzen […] EK_2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Umsatzzahlen […] EK_3 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Erfolgsrechnung und Bilanz Abgefragte Information/Zweck: Der Anbieter verfügt über eine ausgewiesene finanzielle Leis- tungsfähigkeit. Geforderte Angaben/Unterlagen: Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten 3 Jahre. Falls Grün- dung des [richtig wohl: der] Unternehmung weniger als 3 Jahre her ist, Erfolgsrechnungen und Bilanzen seit der Gründung. Auffüh- rung auf Formular EK_3 und Beilage Dokumente. EK_4 Bestätigung der Teilnahmebedingungen […] -8- EK_5 Erfahrung der Anbieterin, Mandatsleiter […] 3.2.2. Als Zuschlagskriterien wurden in den Ausschreibungsunterlagen der "Preis" (max. 800 Punkte), die "Qualität der Referenzen" (max. 200 Punkte; 100 Punkte pro Referenz) und die "Qualität der Organisation" (max. 200 Punkte) festgelegt (Pflichtenheft, Ziffer 4.2 [Vergabeakten, act. 90 ff.]). Zum Zuschlagkriterium "Qualität der Organisation" wurde festgehalten (Pflichtenheft, Ziffer 4.2.3 [Vergabeakten, act. 91]): Gewichtung Maximal erreichbare Punkte: 200 Quelle Die Anbieterin beschreibt in freier Form, wie sie die Qualität des Auftrags sicherstellt - Kapitel 1: Beschreibung des Qualitätssicherungssystems (generell), Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Dienstleistungsqualität, Be- schreibung, Reklamationsmanagement, Eigenkontrolle (Ablauf, Aus- wertung, Konsequenzen, Dokumentation) - Kapitel 2: Führungskonzept und Organigramm mit personeller Beset- zung des Auftrages - Kapitel 3: Schulungskonzept Bewertung […] 3.2.3. Unter Ziffer 5 "Aufbau und Inhalt des Angebots" steht im Pflichtenheft (Vergabeakten, act. 89): […] Das Angebot ist sowohl vollständig elektronisch als auch ausgedruckt in einem Ordner abzugeben. Die verlangten Angaben und Unterlagen sind im entsprechenden Register einzuordnen. Alle Unterlagen müssen rechtsgültig unterzeichnet sein. Mit der Unterzeichnung dieser Unterlagen bestätigt die Anbieterin deren Richtigkeit sowie alle darin aufgeführten Ver- pflichtungen und Anforderungen einzuhalten. Das Angebot muss die aufgeführten Register in der dieser Reihenfolge einhalten. Es sind nur die verlangten Dokumente abzugeben. Register Inhalt 1–4 […] 5 Formular zu Eignungskriterium EK_3 (Excel) Erfolgsrech- nung und Bilanz mit geforderten Belegen 6–8 […] 9 Beschreibung Zuschlagskriterium Qualität Organisation gem. Kapitel 4.2.3 10 […] -9- 3.2.4. Das Pflichtenheft hält in Ziffer 3.3 unter "Prüfung der Form" sodann fest (Vergabeakten, act. 94): In einem ersten Schritt werden die Angebote in formeller Hinsicht beurteilt. Die Angebote werden nur in die Bewertung einbezogen, wenn sie vollstän- dig und rechtsgültig unterzeichnet sind sowie fristgerecht eingereicht wur- den. Ein allfälliger Ausschluss wird den betreffenden Anbieterinnen mittels anfechtbarer Verfügung mitgeteilt. […] Und unter Ziffer 4.1 "Eignungskriterien" wird im Pflichtenheft festgehalten (Vergabeakten, act. 92): Nach der Angebotsöffnung und der formellen Prüfung werden alle Ange- bote bezüglich der Erfüllung der Eignungskriterien geprüft. Erfüllt eine Anbieterin eines dieser Eignungskriterien nicht, ist sie aus dem Verfahren auszuschliessen (Eröffnung mittels Verfügung). […] 3.3. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich somit klar, dass die Anbieter u.a. das Formular "Eignungskriterium_EK3, Erfolgsrechnung und Bilanz" (vgl. dazu Vergabeakten, act. 8) auszufüllen und die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten drei Jahre einzureichen hatten (Erw. II/3.2.1 und 3.2.3). Des Weiteren war vorgegeben, dass die Anbieter im Hinblick auf das Zuschlagskriterium "Qualität Organisation" eine Beschreibung einrei- chen mussten, in welcher die Anbieter – entsprechend den Vorgaben der Vergabestelle in Ziffer 4.2.3 des Pflichtenhefts – darzulegen hatten, wie sie die Qualität des Auftrags sicherstellen (Erw. II/3.2.2 und 3.2.3). Gestützt auf das Pflichtenheft stand ebenso unmissverständlich fest, dass unvoll- ständige Angebote und Angebote, welche die Eignungskriterien nicht erfül- len, vom Verfahren ausgeschlossen werden (Erw. II/3.2.4). Die Vergabestelle wies in der angefochtenen Verfügung richtig darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot in mehrfacher Hinsicht unvollständig ist. Betreffend das Eignungskriterium 3 "Finanzielle Leistungsfähigkeit: Erfolgsrechnung und Bilanz" hat die Beschwerdeführe- rin weder das Formular "Eignungskriterium_EK3, Erfolgsrechnung und Bi- lanz" noch die dazugehörenden Belege, d.h. die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten 3 Jahre, eingereicht. Die für das Eignungskriterium 3 verlangte Eignungsnachweise fehlen somit. Ebenso fehlt die in den Aus- schreibungsunterlagen geforderte Beschreibung, wie die Beschwerdefüh- rerin die Qualität des Auftrags sicherstellt (Zuschlagskriterium "Qualität Or- ganisation"). Die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) nicht, die ent- sprechenden Nachweise und Unterlagen nicht eingereicht zu haben. - 10 - 3.4. Entspricht das Angebot nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (Erw. II/3.1). Im konkreten Fall waren die Eignungsnachweise für das Eignungskriterium 3 notwendig, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin das entsprechende Eig- nungskriterium überhaupt erfüllt. Bei den geforderten Nachweisen bzw. Un- terlagen handelt es sich somit fraglos um wesentliche Angaben bzw. Be- lege. Nichts Anderes gilt für die geforderte Beschreibung, wie die Anbieterin die Qualität des Auftrags sicherstellt. Diese Beschreibung bildet Grundlage für die Prüfung des Zuschlagskriteriums "Qualität Organisation", welchem Kriterium 1/4 der gesamthaft zu vergebenden Punkte zukommt (siehe Erw. II/3.2.2). Das Dokument ist wesentlich, um das Angebot überhaupt beurteilen zu können. Zu prüfen bleibt, ob der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist, welches einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt. Festzuhal- ten ist dabei zunächst, dass ein Ausschluss wegen nicht fristgerechter Ein- reichung von Eignungsnachweisen in der Regel als rechtmässig eingestuft wird (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447). Das Verwaltungs- gericht schützte z.B. in einem Entscheid vom 7. November 2016 den Aus- schluss eines Anbieters, welcher bezüglich des Eignungskriteriums "Finan- zielle Leistungsfähigkeit: Geschäftsbericht, Erfolgsrechnung und Bilanz" le- diglich die geforderten Geschäftsberichte, nicht jedoch die Erfolgsrechnun- gen und Bilanzen der letzten 3 Jahren eingereicht hatte (wobei das Einrei- chen der ausdrücklich geforderten Unterlagen nicht etwa versehentlich un- terblieben war, sondern die Beschwerdeführerin bewusst davon abgese- hen hatte) (siehe zum Ganzen: AGVE 2016, S. 189 ff.). Der vorliegende Fall liegt hinsichtlich des Eignungskriteriums "Finanzielle Leistungsfähig- keit: Erfolgsrechnung und Bilanz" nicht entscheidend anders. Auch hier wurden die Eignungsnachweise – die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten 3 Jahre – nicht eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es wäre ohne weiteres möglich gewesen, eine kurze Nachfrist an- zusetzen und die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen nachzufor- dern (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8), ist festzuhalten, dass die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen transparent und klar festgehalten wurden. Die Anbieter wussten, welche Nachweise und Unterlagen sie einzureichen hatten. Ebenso wussten sie, dass unvollständige Angebote und Angebote, welche die Eignungskriterien nicht erfüllen, vom Verfahren ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte, wonach seitens der Beschwerdeführerin die gefor- derten Nachweise und Unterlagen zum Eignungskriterium "Finanzielle Leistungsfähigkeit: Erfolgsrechnung und Bilanz" aufgrund eines Irrtums oder Versehens nicht eingereicht wurden, was – je nach Konstellation – allenfalls ein Grund für eine zulässige Nachreichung von Unterlagen hätte - 11 - sein können (wie z.B. beim Fehlen einer im Beilagenverzeichnis erwähnten Beilage [vgl. AGVE 2005, S. 252, Erw. 2.1.1; ferner LOCHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44]), bestehen im Übrigen nicht. Die Beschwerdeführerin macht sol- ches denn auch nicht geltend. Der Ausschlussgrund im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium "Finanzielle Leistungsfähigkeit. Erfolgsrech- nung und Bilanz" kann daher nicht als leicht eingestuft werden, sondern er muss als erheblich gewichtet werden. Unter diesem Aspekt lässt sich der Vergabestelle nicht vorwerfen, sie habe das ihr zustehende Ermessen (Erw. II/3.1) überschritten bzw. überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren ausschloss. Im Gegen- teil erscheint es sogar mehr als fraglich, ob die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens überhaupt berechtigt gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die verlangten Nach- weise und Unterlagen noch nachzureichen, um so ihre Offerte nachträglich zu vervollständigen (vgl. AGVE 2016, S. 189, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin eine solche Nachbesserung zu er- möglichen, bestand jedenfalls nicht. Zu beachten ist sodann, dass mit der nicht eingereichten Beschreibung, wie die Beschwerdeführerin die Qualität des Auftrags sicherstellt (Zu- schlagskriterium "Qualität Organisation"), ein weiterer Ausschlussgrund vorliegt. Die geforderte Beschreibung bildet Grundlage (und zwar die ein- zige) für das Zuschlagskriterium "Qualität Organisation", welchem Kriterium 1/4 der gesamthaft zu vergebenden Punkte zukommt (siehe oben sowie Erw. II/3.2.2). Das Dokument hat Einfluss darauf, wie das mit 1/4 der Ge- samtpunktzahl gewichtete Zuschlagskriterium "Qualität Organisation" be- wertet wird. Mit anderen Worten hat es Einfluss auf die Bewertung des An- gebots. In einem solchen Fall ist eine Nachreichung nicht statthaft. Sobald nämlich Angaben und Dokumente – wie hier die Beschreibung, wie die Be- schwerdeführerin die Qualität des Auftrags sicherstellt – nachgereicht wer- den müssten, die einen Einfluss auf das Preis-Leistungsverhältnis haben, ist die Nachreichung unzulässig und ein Ausschluss vorzunehmen (vgl. LO- CHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447). Der von der Vergabestelle angeordnete Ausschluss der Be- schwerdeführerin vom Vergabeverfahren erweist sich auch aus diesem Blickwinkel als rechtmässig. Beim Entscheid, die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren auszu- schliessen, hielt sich die Vergabestelle im Übrigen auch an das Gleichbe- handlungsgebot (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c IVHB), schloss sie doch drei weitere Anbieterinnen ebenfalls vom Vergabeverfahren aus, welche die Teilname- bedingungen nicht erfüllten bzw. geforderte Unterlagen (namentlich die Be- schreibung, wie die Anbieterin die Qualität des Auftrags sicherstellt) eben- falls nicht eingereicht hatten (siehe Vergabeakten, act. 586 ff., 590 ff., 598 ff.). - 12 - 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, der Kanton Aargau habe in der Beschwerdeantwort auf Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 7, dritter Abschnitt, erstmals vollständige Ausführungen gemacht, weshalb die Of- ferte der Beschwerdeführerin in wesentlichen Teilen und in einem zur Be- urteilung der Qualität massgebenden Punkt unvollständig sei. Er habe im Beschwerdeverfahren eine Begründung nachgeschoben, die er im Vorver- fahren noch nicht in dieser Art und Weise vorgebracht habe. Damit gestehe er implizit ein, den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) im angefochtenen Entscheid nicht Genüge getan zu haben (vgl. Stellung- nahme vom 23. Januar 2023, S. 5). Dieser Einwand trifft nicht zu. Welche Ausführungen die Beschwerdeführe- rin in der Beschwerdeantwort auf "Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 7, dritter Abschnitt" meint, ist unklar. Seite 6 der Beschwerdeantwort enthält einzig Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, die An- träge, die Unterschrift, das Beilagenverzeichnis und den Verteiler. Eine Seite 7 hat die Beschwerdeantwort nicht. Sollte die Beschwerdeführerin al- lenfalls Seite 4, letzter Abschnitt, bis Seite 5, dritter Abschnitt, der Be- schwerdeantwort gemeint haben, so wäre der Einwand ausserdem unbe- gründet. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen bloss summarisch zu begründen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass (u.a.) die geforderten Angaben und Unter- lagen zum Zuschlagskriterium "Qualität der Organisation" fehlten. Die Or- ganisation und Qualität der vorgesehenen Leistungserbringung durch die Anbieterin könnten nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. U.a. deshalb sei das Angebot vom wei- teren Vergabeverfahren auszuschliessen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen. In der Beschwerdeantwort wurden sie auf S. 4 f. verdeutlicht bzw. weiter kon- kretisiert. Um eine "nachgeschobene" Begründung handelt es sich dabei jedoch nicht. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Ausschluss der Be- schwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Las- ten der Beschwerdeführerin (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es werden keine Partei- kosten ersetzt (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 198.00, gesamthaft Fr. 2'198.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Kanton Aargau (Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Rechtsdienst) 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswe- sens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. - 14 - BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der geschätzte Auftragswert beträgt über Fr. 250'000.00. 2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Ent- scheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 20. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi