der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/ 6). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.