b i.V.m. Abs. 2 AIG, zumal die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers erforderlich machen würden. Das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls zu verneinen.