8. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA infolge Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ausser Betracht fällt. Gleiches gilt für die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, zumal die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers erforderlich machen würden.