Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Soweit aus den Akten ersichtlich, ist er seit August 2022 als Kanalreiniger tätig (MI-act. 65) und bestreitet damit offenbar seinen Lebensunterhalt selbst. Jedenfalls finden sich in den Akten - 13 - keine Hinweise, wonach er verschuldet wäre oder Sozialhilfe bezogen hätte. Gegen den Beschwerdeführer bestehen auch keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 65).